Gesangverein „Liederblüte“ 1922 e.V. Dettingen
1 - Name und Sitz des Vereins
Der Gesangverein, der Mitglied des Maintal-Sängerbundes im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen "Liederblüte" 1922 mit Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Karlstein/Dettingen und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Alzenau eingetragen.
2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, Stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist beim Registergericht vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitglieder. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder ein Jahr Beitragsrückstand hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmittel weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, auf die Dauer von zwei Jahren,
e) Festlegung des Mitgliederbeitrages,
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters,
k) Genehmigung einer Geschäftsordnung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat, gebildet aus einem Vertreter des Männer-,und des Frauenchores und fünf singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich).
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
c) der Schriftführer,
d) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Chorleiter wird durch den Vorstand berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
11 - Satzungsänderung
Änderung der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.
12 - Austritt aus dem Bund
Der Austritt aus dem Sängerbund kann nur einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung
Von zwei Drittelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
13 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von
Zwei Drittelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50 % an die Caritas Sozialstation St. Laurentius Kahl/Karlstein e. V. und zu
50 % an den Verein Café Arbeit Alzenau e. V. die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
14 – Datenschutzerklärung
Datenerfassung, Datenspeicherung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein
grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2) Weitergabe der Daten an den Verband
Als Mitglied des Maintal-Sängerbundes, Sitz Aschaffenburg, ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Mitgliedsnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonische Erreichbarkeit, Fax
E-Mail-Kennung, Eintrittsdatum, Dauer der aktiven Singtätigkeit
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglied u.a.) die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Das Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung auf den Internetseiten des Verbandes widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
3) Publikationen
Die Vorstandschaft macht besondere Ereignisse des Verbandslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vorstandschaft Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur
Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
5) Austritt
Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds gesperrt bzw. auf schriftlichen Antrag gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre nach Austritt durch den Vorstand aufbewahrt.
15 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6. März 2015 geändert und beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Karlstein, 3.März 2017